ZD-Aktuell 2021, 05259

BAG: Kein Folgenbeseitigungsanspruch des Betriebsrats nach E-Mail-Überwachung

Mit B. v. 23.3.2021 – 1 ABR 31/19 (ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) hat das BAG festgestellt, dass, wenn dem Betriebsrat wegen der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gegen den Arbeitgeber ein Anspruch zusteht, dieser nach § 87 BetrVG lediglich den betriebsverfassungswidrigen Zustand beseitigen muss. Die Folgen seines Verstoßes sind laut BAG vom Arbeitgeber aber nicht rückgängig zu machen. Solche Beeinträchtigungen könnten nur schadensersatzrechtlich ausgeglichen werden. So sei etwa eine Löschung von weitergegebenen Daten der Arbeitnehmer*innen bei Dritten nicht zu veranlassen.

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