ZD-Aktuell 2021, 05477

BayLDA: Erfragen des Impfstatus bei Beschäftigten

Nach den Ausführungen des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) dürfen Arbeitgeber*innen ihre Beschäftigten nach den infektionsschutzrechtlichen Regelungen nur in wenigen Ausnahmefällen nach dem COVID-19-Impfstatus fragen.
Dies ergibt sich aus den infektionsschutzrechtlichen Regelungen zur Datenverarbeitung von Impfdaten. Für eine Verarbeitung der Impfdaten ist nach § 36 Abs. 3 IfSG zunächst die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag notwendig (derzeit bis 24.11.2021); daneben darf eine Verarbeitung nur erfolgen, um die Verbreitung der Krankheit zu verhindern. Die Verarbeitung darf nur für Beschäftigte von Einrichtungen nach § 36 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 und Abs. 2 IfSG erfolgen, also z. B. für Beschäftigte von Krankenhäusern, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Pflegediensten etc.

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