BGH v. 2.6.2022 – I ZR 53/17 u.a.
Betreiber von Sharehosting-Diensten können bei Urheberrechtsverstößen haften
Für den Betreiber einer Sharehosting-Plattform gelten nach der Vorabentscheidung des EuGH vom 22.6.2021 – C-682/18 und C-683/18 (YouTube und Cyando) dieselben Grundsätze wie für den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform. Es bestehen zudem gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Geschäftsmodell des Sharehosting-Dienstes “uploaded” auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruht und die Nutzer dazu verleiten soll, rechtsverletzende Inhalte über die Plattform zu teilen.