BGH v. 2.6.2022 – I ZR 53/17 u.a.

Betreiber von Sharehosting-Diensten können bei Urheberrechtsverstößen haften

Für den Betreiber einer Sharehosting-Plattform gelten nach der Vorabentscheidung des EuGH vom 22.6.2021 – C-682/18 und C-683/18 (YouTube und Cyando) dieselben Grundsätze wie für den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform. Es bestehen zudem gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Geschäftsmodell des Sharehosting-Dienstes „uploaded“ auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruht und die Nutzer dazu verleiten soll, rechtsverletzende Inhalte über die Plattform zu teilen.

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