MMR-Aktuell 2022, 445337

BGH: Klarnamenpflicht bei Facebook

Mit Urt. v. 27.1.2022 (III ZR 3/21 und III ZR 4/21; MMR wird die Entscheidung demnächst mAnm Hoeren veröffentlichen) hat der BGH entschieden, dass eine in den AGB von Facebook vorgesehene Klarnamenpflicht unwirksam ist. Das gelte jedenfalls für Nutzungsverträge, die vor Inkrafttreten der DS-GVO zum 25.5.2018 geschlossen wurden.

In den beiden zu Grunde liegenden Rechtsstreiten wurden die Nutzerkonten der Kläger von Facebook gesperrt, da sie ihre jeweiligen Facebook-Profile unter Fantasienamen führten. Auf Aufforderungen seitens Facebook, den Fantasienamen zu ändern und ihren Alltagsnamen zu verwenden, reagierten die jeweiligen Kläger nicht. In beiden Verfahren wurden die Nutzungsverträge mit Facebook vor Inkrafttreten der DS-GVO geschlossen.

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