LG Gießen v. 3.11.2022 – 5 O 195/22

DSGVO: Immaterieller Schadensersatz infolge von Sorge vor Missbrauch von Daten?

Nach Auffassung der Kammer reicht ein bloßer Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO nicht aus, um (immateriellen) Schadensersatz verlangen zu können. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten (auch immateriellen) Schadens. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der eingetretene Schaden erheblich ist; mithin sind auch Bagatellschäden ersatzfähig.

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