Ernst, Influencervertrag – Aspekte der Gestaltung des Vertrags mit Influencern zur Absatzförderung
Der Begriff „Influencer“ ist so unklar und so beliebig wie etwa der des „Aktivisten“. Nichtsdestoweniger sind einige von ihnen in manchen Branchen bemerkenswerte Treiber des Absatzes einzelner Produkte. Ohne unmittelbares Berufsbild oder gar Ausbildung ist der Influencer grundsätzlich selbsternannt und sein Titel unabhängig vom tatsächlichen „Einfluss“, den er ausübt. Er ist auch unabhängig von tatsächlichen Kompetenzen und Lebenserfahrung. So gibt es Influencer, die mehr „Follower“ haben als die Tagesschau Zuschauer oder überregionale Tageszeitungen Leser – und die deshalb meinen, sich kompetent äußern zu können zu Fragen von Politik oder Medizin.
Dieser Beitrag beschäftigt sich allerdings allein mit Fragen der Vertragsgestaltung, wenn Unternehmen sich derartiger Einflussnehmer bedienen, um ihren Absatz zu fördern, was mittlerweile ein wichtigeres und augenscheinlich zukunftsträchtigeres Geschäftsmodell geworden ist als die klassische Zeitschriften‑, Fernseh- und Kinowerbung bzw. als „klassische“ Online-Werbeformen.











