EuGH: Veröffentlichung von Kontaktdaten in öffentlichen Verzeichnissen nur mit Einwilligung – Proximus
Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil (v. 27.10.2022 – C-129/21; ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) bestätigt, dass für die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis (im vorliegenden Fall ein Telefonverzeichnis) die vorherige Einwilligung des betreffenden Teilnehmers erforderlich ist. Soweit Anbieter die personenbezogenen Daten bereits an Dritte weitergeleitet haben, müssen die Anbieter diese Dritten über den Widerruf informieren und eine Datenlöschung erwirken, solange die Dritten nicht selbst verantwortliche Stelle sind.