LAG Berlin-Brandenburg: Keine Zeiterfassung per Fingerabdruck
Das LAG Berlin-Brandenburg hat (U. v. 4.6.2020 – 10 Sa 2130/19; ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet ist.
Der Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Dieses verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Kl. lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung.