LG Frankfurt/M.: Spezielle Hinweispflicht von Vergleichsportal
Wie das LG Frankfurt/M. (U. v. 6.5.2021 – 2-03 O 347/19; MMR wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) entschieden hat, muss das Vermittlungsportal Check24 Verbraucher*innen ausdrücklich darauf hinweisen, dass seinem Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen eine nur eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl zu Grunde gelegt wird bzw. den Verbraucher*innen mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Vermittlungsleistung erbracht wird.
Das Vergleichsportal Check24 bietet im Internet u.a. Versicherungsvergleiche für Privathaftpflichtversicherungen an. Dabei nehmen diejenigen Versicherungen, welche mit Check24 keine entsprechende Provisionsvereinbarung geschlossen haben, an dem automatisierten Vergleich nicht teil und werden den Nutzer*innen im Rahmen des Vergleichs nicht angezeigt. Eine Auflistung der teilnehmenden und nicht-teilnehmenden Versicherer wurde den Nutzer*innen nur angezeigt, wenn sie einen Link innerhalb eines Textfelds anklickten, wobei sich das Textfeld nur öffnete, wenn die Nutzer*innen den Mauszeiger über ein Info-Symbol hielten.