Redeker, Mehr Flexibilität durch Austausch von Mängelansprüchen – Zur neueren Rechtsprechung des BGH
Der BGH hat in einigen neueren Entscheidungen (zuletzt BGH v. 22.8.2024 – VII ZR 68/22) geurteilt, dass es möglich ist, im Fall eines mängelbehafteten Werks statt eines zunächst gewählten Mängelrechts ein anderes auszuüben. Dies gilt aber nicht für jeden theoretisch möglichen Wechsel zwischen den gesetzlich vorgesehenen Mängelrechten. Insb. ist es in der Regel nicht möglich, zum Anspruch auf Nacherfüllung zurückzukehren. Im folgenden Text wird diese Rechtsprechung zunächst näher dargestellt und kurz in den Kontext der Mängelrechte eingeordnet. Sodann wird erörtert, ob AGB die Wechselmöglichkeiten einschränken können. Abschließend werden die Konsequenzen der Rechtsprechung für die IT‑rechtliche Praxis beschrieben.
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Übertragung der Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen auf die Haftung von Online-Marktplätzen – BGH v. 23.10.2024 - I ZR 112/23