OLG Düsseldorf: DS-GVO-Schadensersatzanspruch setzt konkret verursachten Schaden voraus
Das OLG Düsseldorf (B. v. 16.2.2021 – 16 U 269/20; ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) hat entschieden, dass die Verletzung einer datenschutzrechtlichen Vorschrift allein nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO zu begründen. Vielmehr bedarf es eines konkret verursachten Schadens.
Im zu Grunde liegenden Rechtsstreit rügte die Klägerin die Veröffentlichung eines Gutachtens, das von der Beklagten als Sachverständige iRe familiengerichtlichen Verfahrens erstellt wurde. Das Gutachten enthielt u. a. traumatische Kindheitserlebnisse der Klägerin und wurde später von einem Dritten veröffentlicht. Wegen der Veröffentlichung des Gutachtens machte die Klägerin Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO geltend.