ZD-Aktuell 2021, 05296

OVG Schleswig: Auskunftsverweigerungsrecht nach § 40 Abs. 4 S. 2 BDSG

Das OVG Schleswig hat mit B. v. 28.5.2021 – 4 MB 14/21 (ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) entschieden, dass § 40 Abs. 4 S. 2 BDSG nur insoweit zur Auskunftsverweigerung auf Fragen berechtige, deren Beantwortung die zur Auskunft verpflichtete Person der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der betroffenen Person müsse eine bestimmte Gefahrenlage drohen.

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