AG Pfaffenhofen v. 9.9.2021, 2 C 133/21
Schmerzensgeld nach Werbung mittels E-Mail-Marketing ohne vorherige Einwilligung
Die Werbung mittels E-Mail-Marketing setzt für ihre Zulässigkeit außerhalb der Fälle des § 7 Abs. 3 UWG eine – vorherige und ausdrückliche – Einwilligung voraus, mithin eine Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt.