OLG Koblenz v. 11.2.2025 – 3 U 145/24

Scraping: Kontrollverlust an einem persönlichen in einem sozialen Netzwerk nicht öffentlich einsehbaren Datum

Der Annahme eines Kontrollverlusts an einem persönlichen in einem sozialen Netzwerk nicht öffentlich einsehbaren Datum durch einen Scraping-Vorfall steht nicht entgegen, dass der Nutzer dieses Datum schon außerhalb des Netzwerks bestimmten, von ihm bewusst ausgewählten, Empfängern bekannt gemacht hat. Der Antrag, es zu unterlassen, nicht durch Vertrag mit dem Netzwerkbetreiber oder Gesetz legitimierten Dritten nichtöffentliche personenbezogene Nutzerdaten über eine Software zum Importieren von Kontakten aufgrund einer von der Betreiberin eines sozialen Netzwerks gewählten datenschutzwidrigen Voreinstellung zugänglich zu machen, ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt.

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