VG Göttingen v. 21.6.2022 – 4 A 79/21

Der auf einen bekannten Sprachassistenten lautende Vorname eines Mädchens darf geändert werden

Eine qualifizierte Signatur, die sich auf den gesamten Inhalt einer über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eingereichten Nachricht einschließlich der darin enthaltenen Dateien bezieht, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 2a Nr. 1 BGH/BPatGERVV. § 4 Abs. 2 ERVV ist im Anwendungsbereich der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BGH und BPatG (BGH/BPatGERVV) nicht anwendbar.

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