LG Stralsund v. 6.6.2024 – 4 O 19/24

Ungefragtes Übersenden von eigenen Nacktbildern kann Geldentschädigung begründen

Das ungefragte Übersenden von Textnachrichten, Bildern und eines Videos mit anzüglichem Inhalt (sog. Sexting), kann eine Geldentschädigung begründen. Solche Handlungen übersteigen in ihrer Intensität die bloße Beleidigungshandlung und erfordern eine entschiedenere Antwort des Rechtsstaats zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als einen strafbewehrten Unterlassungstitel.

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