AG Bad Iburg: Videokamera auf Nachbargrundstück unzulässig
Nachbarn können auch dann schon einen Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras haben, wenn sie eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen (AG Bad Iburg Urt. v. 12.11.2021 – 4 C 366/21; ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen).
In dem Nachbarschaftsstreit der Parteien eines Doppelhauses brachte der Beklagte auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie an. Die Kameras können Daten speichern und verarbeiten, Personenzählungen auch nach Alter und Geschlecht sowie Objekt- und Personenerkennung in Echtzeit durchführen. Die vordere Kamera erfasste den gesamten Einfahrtsbereich sowie die Zufahrtsstraße nebst Wanderweg. Die Kamera an der Rückseite des Hauses war auf den hinter dem Doppelhaus befindlichen Garten und die dahinterliegenden Felder ausgerichtet. Beide Kameras sind grundsätzlich in der Lage, das Grundstück der Klägerin zu erfassen. Allerdings, so behauptete der Beklagte, würden alle Bereiche, die nicht seinem Grundstück zuzuordnen seien, verpixelt.