Geschäftsordnung

§ 1 Name und Sitz

 (1) Die Arbeitsgemeinschaft (im folgenden AG) führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV“. 

(2) Sitz der AG ist der Sitz des Deutschen Anwaltvereins (im folgenden DAV). 

§ 2 Ziele und Aufgaben

 (1) Die AG IT-Recht im DAV fördert zur Unterstützung des und im Einvernehmen mit dem DAV die sich aus der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der auf dem Gebiet der Informationstechnologie tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. 

Dies erfolgt insbesondere durch 

  •  Diskussion und Information über berufspolitische Fragestellungen und Entwicklungen, 

  • die Einflussnahme auf die Meinungsbildung und auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der berufspolitischen Fragestellungen, Förderung der Fortbildung und der Kommunikation der Mitglieder untereinander, 

  • die gemeinschaftliche Werbung für die Tätigkeit auf den Gebieten Informationstechnologie, Telekommunikationsrecht und Multimediarecht, 

  • die Erprobung des Einsatzes neuer Informationstechnologien in der Anwaltschaft, 

  • die Suche und Empfehlung geeigneter Korrespondenzanwälte im In- und Ausland, 

  • die Förderung der engen Zusammenarbeit mit dem Forum Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und anderen AG im DAV mit vergleichbarer Interessenlage. 

  • Zu diesen Zwecken kann sie mit entsprechenden in- und ausländischen Stellen und Vereinigungen Verbindung aufnehmen und pflegen. 

    (2) Die Ergebnisse der Tätigkeit der AG und ihrer Mitglieder sollen der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, insbesondere den mit der einschlägigen Gesetzgebung befassten Organen und den ausführenden Institutionen. Presseerklärungen finden nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten des DAV statt. 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der AG kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt sein, die/der Mitglied in einem dem DAV angeschlossenen Anwaltverein oder im DAV ist und dessen berufliches Interesse sich mit den Zielen des § 2 Abs. 1 deckt. 

(2) Persönlichkeiten, die sich um die Informationstechnologie verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben. 

(3) Auf ihren Antrag hin können ausländische Rechtsanwälte, die keine Möglichkeit zum Beitritt in einem örtlichen Anwaltverein haben und Personen, die auf dem Gebiet des IT-Rechts tätig sind oder ein besonderes Interesse am IT-Recht nachweisen aber nicht als Rechtsanwälte zugelassen sind, durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses als Gastmitglieder in die Arbeitsgemeinschaft aufgenommen werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, jedoch kein aktives und passives Wahlrecht. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
  • durch Verlust der Mitgliedschaft im DAV oder in einem dem DAV angeschlossenen örtlichen Anwaltverein
  • durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden. 

(3) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag 6 Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung durch die Buchhaltung noch nicht gezahlt hat. 

(4) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschluss durch den Geschäftsführenden Ausschuss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. 

§ 5 Organe der AG

Organe der AG sind

  1. der Geschäftsführende Ausschuss
  2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Organe

(1) Die Geschäfte der AG werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus bis zu 7 (sieben), mindestens aber 4 (vier) gewählten Mitgliedern und einem vom Vorstand des DAV zu benennenden Mitglied zusammen. Ein Mitglied der Geschäftsführung des DAV kann in den Geschäftsführenden Ausschuss entsandt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie einen Schatzmeister. Im Übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich. 

(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der AG zusammen. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses oder in dessen Auftrag einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe im Anwaltsblatt genügt. Die Einberufung ist auf der Homepage des DAV bzw. der AG zu veröffentlichen. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Ausschuss schriftlich vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Absendung maßgeblich ist. 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen. 5 

(5) Der Geschäftsführende Ausschuss kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben. 

(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über 

  1. die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses 
  2. die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1, S. 2, 2. Halbsatz und S. 3 genannten Mitglieder 
  3. die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr 
  4. die vom Geschäftsführenden Ausschuss vorgeschlagene Höhe des Mitgliedsbeitrages 
  5. die Änderung der Geschäftsordnung 
  6. die Berufung gegen einen Ausschluss aus der AG 
  7. die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung 
  8. die Auflösung der AG 
  9. die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigt und auch pauschalisierend festgesetzt werden kann. 

§ 7 Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses

(1) Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Geschäftsjahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat. 

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 

§ 8 Beitrag

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen. Ein einmal festgesetzter Beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus einzuzahlen. Tritt ein Mitglied der AG nach dem 1. Juli eines Jahres bei, so halbiert sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr. 

§ 9 Auflösung der AG

Die Auflösung der AG kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber 25% der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

§ 10 Beirat

(1) Der Geschäftsführende Ausschuss kann einen Beirat einsetzen. 

(2) Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt über die Zusammensetzung des Beirats. Der Beirat soll sich zusammensetzen aus Vertreter/-innen gesellschaftlich relevanter Gruppen. Diese sollen in der Regel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch andere an der Anwaltschaft interessierte Persönlichkeiten sein. 

(3) Der Geschäftsführende Ausschuss beruft auf Vorschlag seines/seiner Vorsitzenden die Mitglieder des Beirats. Der Geschäftsführende Ausschuss kann dem Beirat eine Geschäftsordnung geben. 

Stand: 23.4.2021