Geschäftsordnung

§ 1 Name und Sitz

Die Arbeitsgemeinschaft (im folgenden AG) führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV“.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Die AG IT-Recht im DAV fördert als unselbständiges Organ des DAV zu seiner Unterstützung und im Einvernehmen mit dem DAV die sich aus der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der auf dem Gebiet der Informationstechnologie tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Dies erfolgt insbesondere durch

  • Diskussion und Information über berufspolitische Fragestellungen und Entwicklungen,
  • die Einflussnahme auf die Meinungsbildung und auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der berufspolitischen Fragestellungen,
  • Diskussionen und Information über rechtliche Fragestellungen und Entwicklungen auf dem Gebiet des IT-Rechts im Sinne des § 14 k FAO und dem Datenrecht,
  • Förderung der Kommunikation der Mitglieder untereinander,
  • die gemeinschaftliche Werbung für die Tätigkeit auf dem Gebiet des IT-Rechts im Sinne des § 14 k FAO und dem Datenrecht,
  • Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet des IT-Rechts im Sinne des § 14 k FAO und dem Datenrecht
  • Nachwuchsarbeit mit Studierenden der Rechtswissenschaft sowie Rechtsreferendarinnen und -referendaren.
  • die Erprobung des Einsatzes neuer Informationstechnologien in der Anwaltschaft,
  • die Suche und Empfehlung geeigneter Korrespondenzanwälte im In- und Ausland,
  • die Förderung der engen Zusammenarbeit mit dem Forum Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und anderen AG im DAV mit vergleichbarer Interessenlage.

(2) Die Ergebnisse der Tätigkeit der AG und ihrer Mitglieder sollen der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, Presseerklärungen werden nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten/ der Präsidentin des DAV abgegeben.

(3) Der/ die Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der AG vertritt den DAV im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der AG kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt sein, die/der Mitglied in einem dem DAV angeschlossenen Anwaltverein oder im DAV ist und dessen berufliches Interesse sich mit den Zielen des § 2 Abs. 1 deckt.

(2) Persönlichkeiten, die sich um die Informationstechnologie verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Arbeitsgemeinschaftsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

(3)Auf ihren Antrag hin können Personen, die auf dem Gebiet des IT-Rechts tätig sind oder ein besonderes Interesse am IT-Recht nachweisen aber nicht als Rechtsanwälte zugelassen sind, durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses als Gastmitglieder in die Arbeitsgemeinschaft aufgenommen werden. Sie haben kein Stimm- und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
  • durch Verlust der Mitgliedschaft im DAV oder in einem dem DAV angeschlossenen örtlichen Anwaltverein
  • durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.

(3) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag 6 Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung durch die Buchhaltung noch nicht gezahlt hat.

(4) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung, die Interessen der Arbeitsgemeinschaft oder die in der Satzung des Deutschen Anwaltvereins niedergelegten Ziele verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschluss durch den Geschäftsführenden Ausschuss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Organe der AG

Organe der AG sind

  1. der Geschäftsführende Ausschuss
  2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Organe

(1) Die Geschäfte der AG werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus bis zu 7 (sieben), mindestens aber 4 (vier) gewählten Mitgliedern und einer/ einem vom Vorstand des DAV im Einvernehmen mit der AG zu benennenden Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt, die/ der Mitglied in einem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein zusammen. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte die/ den Vorsitzende/n und deren/ dessen Stellvertreter/-innen sowie einen Schatzmeister. Im Übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich.

(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der AG zusammen. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses oder in dessen Auftrag einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfache Mitteilung an die Mitglieder.
Eine Einladung gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte der AG bekannte Kontaktadresse (postalisch oder elektronisch) versandt wurde. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Ausschuss in Textform vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei das Datum der Absendung maßgeblich ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

(5) Der Geschäftsführende Ausschuss kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.

(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über

  1. die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses
  2. die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1, S. 2, 2. Halbsatz und S. 3 genannten Mitglieder
  3. die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr
  4. die vom Geschäftsführenden Ausschuss vorgeschlagene Höhe des Arbeitsgemeinschaftsbetrages
  5. die Änderung der Geschäftsordnung
  6. die Berufung gegen einen Ausschluss aus der AG
  7. die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
  8. die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigt und auch pauschalisierend festgesetzt werden kann.

Die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums des DAV, die Änderung der Geschäftsordnung der Zustimmung des Vorstands des DAV.

§ 7 Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses

(1) Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat. Wiederwahlen sind möglich. Wiederwahlen sind möglich. Die Amtszeit darf auf die Person bezogen ab dem Jahr 2027 insgesamt 12 Jahre nicht überschreiten.

(2) Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Beitrag

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Arbeitsgemeinschaftsbeitrages, dessen Ermäßigungen für bestimmte Mitgliedergruppen und evtl. Umlagen. Ein einmal festgesetzter Beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus einzuzahlen. Tritt ein Mitglied der AG nach dem 1. Juli eines Jahres bei, so halbiert sich der Beitrag für dieses Jahr.

(2) Der Geschäftsführende Ausschuss kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag, insbesondere im Falle wirtschaftlicher Not, für eine bestimmte Zeit Beiträge ganz oder zum Teil erlassen.

§ 9 Budget

Dem Geschäftsführenden Ausschuss steht für die Zwecke der AG ein Teilbudget des DAV zur Verfügung. Dieses hängt vom Umfang der vom DAV vereinnahmten Beiträge der Mitglieder der AG, von den der AG zuzuordnenden sonstigen Einnahmen und der Höhe der der AG zuzuordnenden Ausgaben ab.

§ 10 Auflösung der AG

Die Auflösung der AG kann nur durch den Vorstand des DAV erfolgen.

§ 11 Beirat

(1) Die AG kann einen Beirat haben, dessen Mitglieder der AG nicht angehören müssen. Sie werden vom Geschäftsführenden Ausschuss in der Regel für eine Amtsdauer von nicht länger als 4 Jahren berufen. Wiederberufungen und vorzeitige Abberufungen sind möglich.

(2) Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt über die Zusammensetzung des Beirats. Der Beirat soll sich zusammensetzen aus Vertreter/-innen gesellschaftlich relevanter Gruppen. Diese sollen in der Regel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch andere an der Anwaltschaft interessierte Persönlichkeiten sein.

(3) Der Geschäftsführende Ausschuss beruft auf Vorschlag seines/seiner Vorsitzenden die Mitglieder des Beirats. Der Geschäftsführende Ausschuss kann dem Beirat eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 davit-Akteure

Der Geschäftsführende Ausschuss kann für einzelne Regionen oder für konkrete Themen- und Veranstaltungsbereiche oder Fachteams Personen benennen, die die Kommunikation oder Fortbildung der Mitglieder in einem bestimmten Bereich fördern sollen. Die davit-Akteurinnen und -Akteure sollen in der Regel für eine Amtsdauer von nicht länger als 4 Jahren berufen werden. Wiederberufungen und vorzeitige Abberufungen sind möglich.

Stand: 03.04.2025