FAO-Fortbildung
davit bietet in zahlreichen Veranstaltungen und über den IT-Rechtsberater bundesweit die Möglichkeit, die erforderlichen Fortbildungsstunden zu sammeln
1.Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
2.Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
3.Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
4.Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
5.Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.
Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle
nach §15 FAO
5 Stunden Fortbildungspflicht gemäß
§15 FAO mit dem ITRB abdecken!
Wie funktioniert’s?
Seit Einführung der erhöhten Fortbildungsanforderungen müssen Fachanwälte gem. §15 FAO mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung nachweisen. 5 Zeitstunden dürfen dabei im Wege des Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle absolviert werden.