ITRB 2026, 96
Vorgaben der KI‑VO für Hochrisiko-KI‑Systeme, EU‑Mustervertragsklauseln für die Vergabe öffentlicher Aufträge und deren Anwendbarkeit im Privatrechtsverkehr. Die europäische KI‑VO sieht einen sog. risikobasierten Ansatz vor. Bestimmte Praktiken sind nach Art. 5 KI‑VO generell verboten. Hochrisiko-KI‑Systeme werden weitreichenden Verpflichtungen für Anbieter und Betreiber unterworfen. Art. 50 ff. KI‑VO normieren schließlich einige Pflichten für die Anbieter und Betreiber bestimmter KI‑Systeme; darunter fallen insb. KI‑Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. In diesem Beitrag werden Hochrisiko-KI‑Systeme behandelt und die von der EU‑Kommission herausgegebenen Mustervertragsklauseln für die Vergabe öffentlicher Aufträge für derartige Systeme und deren Anwendbarkeit im Privatrechtsverkehr erläutert.
