ITRB 205, 236

Der Verdacht, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten unter Einsatz generativer Sprachmodelle erstellt wurde, lässt sich über stilistische Textmerkmale nicht forensisch belastbar nachweisen; die Detektion verliert mit jeder Modellgeneration weiter an Aussagekraft. Der Beitrag begründet diese These technisch und empirisch – u.a. anhand des in einer eigenen Untersuchung zur maschinellen Bewertung von Sprachmodellausgaben identifizierten „Präzisionsparadoxons“ – und zeigt, dass der prozessual belastbare Anknüpfungspunkt nicht der Autorschaftsnachweis, sondern die persönliche Leistungspflicht des Sachverständigen (§ 407a Abs. 3 ZPO) und das Transparenzregime des Art. 50 KI‑VO ist. Der Beschluss des LG Darmstadt v. 10.11.2025, der die Vergütung eines Sachverständigen bei KI‑Verdacht auf null festsetzte, dient dabei als Ausgangspunkt. Tragend war dort nicht der Nachweis maschineller Urheberschaft, sondern die Verletzung der Pflichten des Sachverständigen; eben diese Verlagerung verallgemeinert der Beitrag.