LG Frankenthal v. 18.9.2026 – 9 O 46/25

Gewährt die Inhaberin eines Bankkontos ihrem Partner freien Zugang zu diesem Konto, so muss sie für kriminellen Machenschaften des Partners (hier: Pishing) geradestehen und den entstandenen Schaden ersetzen. Sie ist so zu behandeln, als hätte sie selbst gewusst, dass das Geld kriminell erlangt war.