ITRB 2026, 269
Das LG Leipzig hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 80 Abs. 1 DSGVO der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der betroffenen Personen nach Art. 82 der DSGVO durch eine Inkassodienstleisterin entgegensteht. Das gibt Anlass zu einem einordnenden Blick auf diese praxisrelevante Streitfrage.
