BGH v. 16.7.2026 – I ZR 200/25

Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn eine im elektronischen Rechtsverkehr verwendete Bestätigungsseite (hier: zu einem Fitnessstudiovertrag), auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird, nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.