AG Arnsberg v. 1.7.2026 – 42 C 434/23

Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO kann gemäß Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO auch beim erstmaligen Antrag verweigert werden, wenn aufgrund objektiver Umstände und der erkennbaren Zielrichtung, künstlich Schadensersatzansprüche zu generieren, ein rechtsmissbräuchliches, exzessives Auskunftsbegehren vorliegt. In diesem Fall scheidet zugleich ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO mangels Verstoßes und Kausalität aus.