OLG Frankfurt a.M. v. 15.9.2026 – 9 U 76/25
Ist die abschließende Schaltfläche beim Online-Kauf eines Elektroautos entgegen dem Gesetzeswortlaut allein mit „bestellen“ statt mit „zahlungspflichtig bestellen“ bezeichnet, so kann sich der Käufer nicht mit Erfolg auf die unvollständige Beschriftung berufen, wenn der Online-Bestellvorgang im Übrigen transparent und ersichtlich auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtet war.
