EuGH v. 18.6.2026 – C-484/24

Eine nationale Regelung, die hinsichtlich der im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht lediglich vorsieht, dass es den Parteien obliegt, substantiierte und wahrheitsgemäße Tatsachen vorzutragen, und diesem Gericht auferlegt, diese in vollem Umfang zu berücksichtigen, bevor es sie ggf. würdigt, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DSGVO.