OLG Hamm v. 12.5.2026 – 4 UKl 3/25

Der Verwender eines KI-Chatbots muss sich dessen unzutreffende Antworten als eigene geschäftliche Handlung zurechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn er den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert hat. Der Chatbot ist kein „Dritter“ im Sinne des UWG.