Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke spricht am
13. August zum Thema „Arbeiten mit und als „Corporate Influencer“: Eine Büchse der Pandora mit Kennzeichnungs-, Impressums-, Datenschutz- und Haftungspflichten“ und bezieht unter anderem zu unseren Fragen über seine Erfahrungen im Self-Marketing und Social Media Bereich Stellung.

Dittrich: Herr Dr. Schwenke, ein Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit liegt im Marketingrecht und Social Media Bereich. Auch wenn es um das Thema Self-Marketing in Social Media geht, sind Sie wahrscheinlich einer der aktivsten und kreativsten Anwälte in der Branche. Nach einigen Jahren Erfahrung: Auf welche Art und Weise funktioniert Self-Marketing besonders gut?

Schwenke: Danke schön und nach meiner Erfahrung bedarf es drei Faktoren, um auf die eigenen anwaltlichen Leistungen hinzuweisen und potentielle Mandanten von eigenen Leistungen zu überzeugen. 1) Informationen teilen, die für die erhoffte Zielgruppe hilfreich sind und ihre Probleme lösen. 2) Dabei Spaß haben. Der erste Punkt sorgt für die Aufmerksamkeit und der zweite dafür, dass sie nicht wieder verschwindet. Der dritte Faktor mag klassisch klingen, ist aber nach meiner Erfahrung der wichtigste: gute Arbeit leisten. Denn keine Marketingmaßnahme ist erfolgreicher, als die persönliche Empfehlung von zufriedenen Mandanten.

Dittrich: Welche Tipps im Bereich Self-Marketing würden Sie Ihren Kolleg*innen geben? Inwiefern bestehen dabei Unterschiede zwischen verschiedenen Kanzleikontexten?
Wo würden Sie im Rahmen des Anwaltsberufs Grenzen für diese Art des Marketings ziehen?

Schwenke: Generell empfehle ich keine Angst vor Preisgabe des Wissens zu haben. Der Erfolg im Anwaltsberuf hängt heutzutage nicht von der Hortung, sondern vom Management des Wissens ab. Diese Fähigkeit kann man z.B. durch eine verständliche Aufarbeitung von Gesetzen oder Urteilen demonstrieren.
Zudem ist es ratsamer, sich auf einen Bereich zu konzentrieren und darin hervorzustechen, als zu allem etwas sagen zu müssen (außer man ist gewissermaßen als Fachjournalist tätig, was ebenfalls zum Erfolg führen kann).
Man sollte sich nicht verstellen, um der Zielgruppe zu gefallen. Das mag anfangs zum Erfolg führen. Aber ich denke, dass es auf Dauer bei weitem einfacher und persönlich erfreulicher ist, sich selbst, als ein künstliches Abbild der eigenen Person zu vermarkten.
Was die Grenzen angeht, so habe ich meine persönlichen, die z. B. berufliche Sachlichkeit ein- und eine Aufbauschung von rechtlichen Risiken ausschließt. Daher begrüße ich es, dass die Rechtsprechung an der Ablehnung sexualisierter oder schockender Anwaltswerbung festhält. .

Dittrich: Kommen wir nun zum Deutschen IT-Rechtstag 2020. Dort werden Sie einen Vortrag zum Thema „Arbeiten mit und als Corporate Influencer“ halten.
Ohne zu sehr zu spoilern: Geben Sie unseren Lesern einen kurzen Einblick in den Vortrag?

Schwenke: Mein Vortrag beruht auf praktischen Erfahrungen, vor allem aus Workshops und der Vermittlung zwischen den Interessen von Rechts- und von Marketingabteilungen. Dabei geht es um so genannte Corporate Influencer, d.h. MitarbeiterInnen, die vor allem in sozialen Medien zur Imagebildung von Unternehmen, Behörden (und natürlich auch Anwaltskanzleien) beitragen können. Diese Art der Mitarbeiterwerbung ist häufig weitaus effektiver, als Instagram- o.ä. Stars- und Sternchen als Werbeträger zu engagieren. Allerdings werden so die MitarbeiterInnen auch zu geschäftlich agierenden WerbeträgerInnen. Dadurch müssen die Corporate Influencer nicht nur Werbekennzeichnungs- und Impressums-, sondern auch die Vielzahl der datenschutzrechtlichen Pflichten beachten. Hier müssen Arbeitgeber proaktiv tätig werden, da sie bei Rechtsverstößen der MitarbeiterInnen zuerst in Anspruch genommen werden. Mit meinem Vortrag möchte ich jedoch nicht nur die rechtlichen Probleme aufzeigen, sondern vor allem Risiken in der Praxis einschätzen und Lösungen zu deren Minderung bieten.

Dittrich: Welche Themen werden Sie im kommenden Jahr 2021 voraussichtlich beschäftigen und warum?

Schwenke: Ich denke, dass trotz der Rechtsprechung die datenschutzrechtliche Ausgestaltung von Lead- und Onlinemarketingverfahren sowie datengetriebenen Diensten den zentralen Punkt bilden wird. Das sind weiterhin rechtlich unklare und sich schnell entwickelnde Themenfelder, in dem es vor allem auf die fast tagesaktuelle Kenntnis der aktuellen Risikolage ankommt. Das bedeutet zwar, dass ca. 30 % meiner Arbeit in der Wissensaufnahme besteht, doch gerade die ständige Fortbildung, gehört meines Erachtens zu den schönsten Seiten unseres Berufs.

Dittrich: Zum Schluss mit einem Augenzwinkern – Wenn Sie sich entscheiden müssten: Nie wieder vortragen oder nie wieder Twitter?
Und warum?

Schwenke: In dem Fall möchte ich lieber auf Twitter, als auf Vorträge verzichten. Den persönlichen Kontakt, sei er auch nur medial vermittelt, vermögen Kurznachrichten keinesfalls zu ersetzen.

Dittrich: Herr Dr. Schwenke vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre spannende Einschätzung.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
spricht am 13. August zum Thema „Arbeiten mit und als „Corporate Influencer“: Eine Büchse der Pandora mit Kennzeichnungs-, Impressums-, Datenschutz- und Haftungspflichten“ und bezieht unter anderem zu unseren Fragen über seine Erfahrungen im Self-Marketing und Social Media Bereich Stellung.

Im Gespräch mit Elisa Dittrich – wissenschaftliche Mitarbeiterin – HK2 Rechtsanwälte