MMR-Aktuell 2021, 438750

BAG: Kein Recht auf Kopie sämtlicher Arbeits-E-Mails nach Kündigung

Das BAG hat sich (U. v. 27.4.2021 – 2 AZR 342/20) der Vorinstanz angeschlossen und festgestellt, dass ein entlassener Arbeitnehmer nicht verlangen kann, dass ihm der frühere Arbeitgeber eine Kopie seiner gesamten E-Mail-Kommunikation zur Verfügung stellt. Von dem Auskunftsverlangen des Gekündigten waren nicht nur E-Mails erfasst, die er geschrieben hatte, sondern er wollte auch Auskunft über jedwede Kommunikation, in der er nur erwähnt wurde. Damit hat das BAG dem Einsatz eines möglichen Druckmittels in Kündigungsschutzprozessen Grenzen gesetzt.

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, verhindert es doch ein Druckmittel, das die DS-GVO gekündigten Arbeitnehmer*innen an die Hand gibt. Geklagt hatte ein Wirtschaftsjurist, der schon nach einem Monat in seiner Probezeit wieder entlassen worden war. Er verlangte daraufhin nicht nur Auskunft über die von dem Unternehmen verarbeiteten personenbezogenen Daten über ihn – sondern er begehrte auch eine Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs von ihm sowie all jener E-Mails, in denen er persönlich erwähnt wird. Mit seinem Verlangen war der Kläger jedoch bereits vor dem ArbG Hameln sowie dem LAG Niedersachsen (ZD 2021, 107) gescheitert. Dem hat sich das BAG nun angeschlossen. Der Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails sei nicht hinreichend bestimmt gewesen, befanden die Erfurter Richter unter Verweis auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die begehrten Nachrichten müssten so genau bezeichnet werden, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft sei, auf welche sich eine Verurteilung bezieht. Dabei ließ das oberste Arbeitsgericht offen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO auch die Erteilung eines Duplikats von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls müsse ein solcher Anspruch, falls es ihn denn gebe, entweder mit einem hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend gemacht werden.
# Vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg ZD 2021, 170 m. Anm. Suwelack; BAG ZD 2021, 51; OLG Köln ZD 2019, 462 und Dausend, ZD 2019, 102.

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