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Jetzt bereits im siebten Jahr Fachanwaltsseminar IT-Recht.

„In zwanzig Jahren wirst du mehr enttäuscht sein über die Dinge, die du nicht getan hast, als über die Dinge, die du getan hast. Also löse die Knoten, laufe aus dem sicheren Hafen aus und erfasse mit deinen Segeln die Passatwinde.“ (Mark Twain)

Wir möchten Sie einladen, den sicheren Hafen bahnhofsnaher Tagungshotels zu verlassen und uns in einen der schönsten Orte Mallorcas und eines der besten Segelreviere der Welt zu folgen. Unser Ziel ist es, anspruchsvolle anwaltliche Fortbildung mit erfahrenen Referenten und fachliche Diskussionen auf hohem Niveau mit einem erstklassigen seglerischen Rahmenprogramm zu kombinieren.

Gerne können Sie auch Ihren Partner oder die ganze Familie mitnehmen.

Mit den besten seglerischen Grüßen!

Dr. Uta Strewe
Stefan Ansgar Strewe
und das gesamte SEGELN & RECHT Team

 

Themen und Referenten (vorläufig, Änderungen vorbehalten)

Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt Dr. Jens Bücking ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht in Stuttgart, Partner bei esb RechtsanwälteStuttgart, Lehrbeauftragter an der Hochschule für Technik, Stuttgart, Prof. assoc. an der E.N.U., Kerkrade und voi-certified expert “Risk Management and Compliance”.

Das Inkrafttreten des einheitlichen EU-Datenschutzrechts jährt sich 25.05.2020 zwar nun bereits zum zweiten Mal. Die DSGVO stellt beratende Rechtsanwälte und Datenschutzbeauftragte jedoch weiterhin vor neue und anspruchsvolle Aufgaben. Während die Verwaltungspraxis sich nur schleppend in Richtung Vereinheitlichung bewegt, wird der Erfahrungsschatz der EU-weit praktizierenden Datenschützer zusehends reichhaltiger. An diesem Wissen werden die Teilnehmer partizipieren. Themen des DSGVO-Updates 2020 werden insbesondere sein:

  • Datenschutzrechtliche Stellung der Rechtsanwälte (Informations- und Auskunftspflichten,
  • besonderer Geheimnisschutzpflichten und flankierende technisch-organisatorische Maßnahmen,
  • Haftungsfallen, Versicherungsschutz, Besteuerung u.v.m.)
  • Schadensersatzansprüche aus Datenschutzverstößen: Durchsetzung und Abwehr
  • Datenschutzkonforme Gestaltung von Webseiten und Social-Media-Auftritten
  • Recht auf Vergessen vs. Suchmaschinen
  • Künstliche Intelligenz und DSGVO
  • Datenschutzrechtliche Fallstrike beim Online-Marketing (insb. DSGVO und Direktwerbung)
  • Einrichtung und Überwachung eines effektiven Datenschutzmanagements
  • Strategien der Kooperation mit den Datenschutzbehörden

Christian Oberwetter

Rechtsanwalt Christian Oberwetter ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg und Berlin und Mitglied bei  esb Rechtsanwälte. Er ist Verfasser einer Vielzahl von wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Autor des Buches „Social Media für Rechtsanwälte“.

Durch zunehmende Technisierung der Arbeitswelt ist der Beschäftigtendatenschutz ein zentrales Thema auch für IT-Fachanwälte geworden. Mit dem Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung und des reformierten Bundesdatenschutzgesetzes im Mai 2018 hat die Entwicklung einen weiteren Schub genommen. Die IT bietet nicht zuletzt mit einer Vielzahl von Erfassungs-, Assistenz- und Überwachungssystemen sowie Anwendungen Künstlicher Intelligenz enorme Möglichkeiten, Arbeit und Arbeitskräfte effizient einzusetzen. Dem stehen evident die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten gegenüber. Welche Regelungen müssen getroffen werden, welche Rolle spielen Datenschutzbeauftragter und Betriebsrat bei der Einführung von IT-Anwendungen. Diese und andere Fragen werden im Seminar geklärt, speziell:

  • Rechtsprechung: Recht auf Auskunft und Kopie, Art. 15 DSGVO: im Ernstfall unmöglich?
  • Mitarbeiterüberwachung konkret: Videoüberwachung, Internet- und E-Mail-Nutzung, Ortungs- und Assistenzsysteme
  • Überführung von Beschäftigten durch IT: Fragen der Beweisverwertung und Sanktionierung
    Folgen rechtswidriger Kontrollen
  • Betriebsrat: Verantwortlicher oder nicht, Zugriffsmöglichkeiten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Thomas Meinke

Rechtsanwalt Thomas Meinke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Lehrbeauftragter für Patentrecht. Er ist Fachautor, Referent und Gründungsberater mit Schwerpunkt Patent-, Gebrauchsmuster-, Design- und Markenrecht, Urheber- und Wettbewerbsrecht sowie Internet- und Domainrecht.

  • Starke Ideen benötigen einen starken Schutz. Das gilt in besonderem Maße in Bezug auf das Internet und die sozialen Medien. Marken, Patente, Design – was ist gerade auch von IT-Rechtlern zu beachten, wenn es um den Schutz des Labels und der technischen oder gestalterischen Idee über die Recherche nach älteren Schutzrechten Dritter bis hin zur Eintragung und Überwachung des eigenen Markennamens geht? Neben möglichen Fallstricken bei der Anmeldung einer Marke, dem Verhalten bei Widersprüchen, Abmahnungen usw. wird es u.a. auch um folgende Themen gehen, wobei immer die IT-rechtlichen Bezüge im Mittelpunkt stehen:
  • Haftung von GAFA (Google, Amazon, Facebook, Apple), Intermediären, Plattformen, Internetmarktplätzen, Suchmaschinen, Zugangsvermittlern, Hostern, Social-Media-Anbietern für Urheber-, Design-, Marken- und Patentverletzungen inklusive Keyword-AdvertisingAktuelle höchstrichterliche und Instanzrechtsprechung zu firmen- oder markenmäßigen, rechtserhaltenden und rechtsverletzenden Zeichenbenutzungen
  • die technische Bedingtheit bei 3D-Marken, Doppelidentität, Verwechslungsschutz, ursprüngliche, erworbene, gesteigerte oder geminderte Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsschutz sowie
  • Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung über die Schutzschranken bis zur Erschöpfung

Bereits seit 2015 bewährt: Optional Lernerfolgskontrolle zur Erreichung zusätzlicher 5 Zeitstunden im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO n.F. ohne Zusatzkosten

Seit dem Jahre 2015 müssen gemäß der neuen Fassung des § 15 FAO 15 Zeitstunden Fachanwaltsfortbildung nachgewiesen werden. § 15 Abs. 4 FAO eröffnet dabei die Möglichkeit, bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums durchzuführen, sofern eine Lernerfolgskontrolle stattfindet. Die Satzungsversammlung hatte dabei eine Online-Fortbildung nach folgendem Muster vor Augen: „Bei der Online-Fortbildung erhalten die Teilnehmenden Newsletter für das entsprechende Fachgebiet, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung sowie Aufsätze, Gesetzgebungshinweise und Praxishinweise zusammengefasst werden. Die Lernerfolgskontrolle findet durch die Teilnahme an einem an den Lerninhalten anknüpfenden Prüfungsmodul statt und wird gesondert bescheinigt.“ (SV-Mat. 28/2013, Begründung des Vorschlags für eine Änderung des § 15 FAO (Fortbildung)).
Unser Kooperationspartner Telemedicus gibt eben einen solchen Newsletter wöchentlich heraus. Bereits publizierte Ausgaben können in einem Archiv abgerufen werden. Telemedicus hat uns dazu (natürlich ohne Übernahme einer Gewähr) bestätigt:„Unsere Newsletter sind so konzipiert, dass sie den Anforderungen der Satzungsversammlung der BRAK an das Selbststudium im Rahmen des § 15 Abs. 4 FAO n.F. entsprechen. Insbesondere handelt es sich um Newsletter für das entsprechende Fachgebiet, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung sowie Aufsätze, Gesetzgebungshinweise und Praxishinweise zusammengefasst werden.“Das sorgfältige Studium der Telemedicus-Newsletter in einem Zeitraum von 6 Monaten nimmt nach unserer Überzeugung wenigstens 5 Zeitstunden in Anspruch.

  • 10 Zeitstunden an drei Tagen Unterricht gem. § 15 FAO
  • Optional und ohne Zusatzkosten in Kooperation mit Telemedicus: Durchführung einer Lernerfolgskontrolle auf der Basis des für die Fortbildung im IT-Recht konzipierten Telemedicus-Newsletters (Ausgaben der 6 Kalendermonate vor der Veranstaltung) zur Erreichung weiterer 5 Zeitstunden im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO neue Fassung (ohne Gewähr)
  • Tagungsgetränke
  • Arbeitsunterlagen (PDF)
  • Teilnahmebestätigung nach § 15 FAO

Bestätigung über Durchführung der Lernerfolgskontrolle nach § 15 Abs. 4 FAO neue Fassung

  • 25.05.2020 09:00 bis 13:00 Uhr inklusive Pause
  • 26.05.2020 09:00 bis 13:00 Uhr inklusive Pause
  • 27.05.2020 09:00 bis 13:00 Uhr inklusive Pause

520,00 Euro zzgl. MwSt. (618,80 Euro brutto) regulär

450,00 Euro zzgl. MwSt. (535,50 Euro brutto) für Mitglieder der DAVIT (Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltsverein) sowie Junganwälte (bis maximal zwei Jahre nach Zulassung zur Anwaltschaft)

Das Seminar findet in jedem Fall statt. Eine Mindestteilnehmerzahl gibt es nicht.

Sowohl die Anerkennung der Vortragsstunden als auch die Anerkennung der Zeitstunden für das Selbststudium obliegen ausschließlich der Beurteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammern. Bislang wurde keiner Fortbildungsbescheinigung von SEGELN & RECHT die Anerkennung versagt.
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