MMR-Aktuell 2020, 431184

KG: Richter dürfen ihre privaten Laptops für gerichtliche Videokonferenz nutzen

Das KG hat nach Berichten des Anwaltsblatts festgestellt, dass Richter ihre privaten Notebooks für die Verhandlung per Videokonferenz mit den Anwälten der Parteien verwenden dürfen. Wenn sie eine Webkonferenz-Software nutzen, ist das von § 128a ZPO gedeckt. Die Regelung erlaubt die Möglichkeit einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung im Zivilprozess. Mehr lesen